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BBK 8/2005 S. 4491

Verteilung der Gebäudeherstellungskosten bei privater Nutzung auf 10 Jahre nach EU-Recht unzulässig

Bei einem gemischt genutzten Gebäude ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil (unentgeltliche Wertabgabe) entsprechend der ertragsteuerrechtlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG auch für USt-Zwecke von einer Gebäudenutzungsdauer von mindestens 50 Jahren auszugehen. Dementsprechend sind die Herstellungskosten jährlich mit 2 v. H. als Kosten i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG anzusetzen. Eine Verteilung der Kosten auf lediglich 10 Jahre wie von der FinVerw im BStBl I S. 468, vorgenommen, verstößt gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in der 6. EG-Richtlinie (nrkr. , BFH-Az.: V R 56/04, EFG 2005 S. 72).

[KA]

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