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BMF 06.12.1994 IV B 6 - S 2332 - 48/94

Lohnsteuer; | Pflichtbeiträge katholischer Geistlicher zur Ruhegehaltskasse, zum Diaspora-Priesterhilfswerk und zur Haushälterinnen-Zusatzversorgung

Katholische Geistliche, die in einem Inkardinationsverhältnis zu einer Diözese stehen (Diözesangeistliche), haben Beiträge zur Ruhegehaltskasse des (Erz-)Bistums, zum Diaspora-Priesterhilfswerk und zur Haushälterinnen-Zusatzversorgung zu leisten. Gem. gilt für die lohnsteuerliche Behandlung dieser Pflichtbeiträge für Lohnzahlungszeiträume ab 1995 folgendes: Werden Geistliche aus der Bistumskasse besoldet, sind die von der Kasse einbehaltenen Pflichtbeiträge zu diesen Einrichtungen keine eigenen Beiträge der Geistlichen. Bei diesen Geistlichen ist das um die Pflichtbeiträge verminderte Gehalt als Arbeitslohn zu versteuern. Werden Geistliche nicht aus der Bistumskasse, sondern aus einer anderen Kasse besoldet (z. B. Geistliche im Schul-, Uni...

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