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Steuerberatung | Änderung der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
Mit Beschl. v. (DStR 2005, 526) wurden mit Wirkung v. die §§ 7 und 45 der Berufsordnung geändert. § 7 (Beschäftigung von Mitarbeitern) lautet nun wie folgt: Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden. In § 45 wird der Abs. 4 (Unterschreitung der angemessenen Vergütung) gestrichen.