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BGH 01.02.2005 AnwZ (B) 43/04, NWB 15/2005 S. 126

Berufsrecht | Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungswiderrufs

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids über die Zulassung als Rechtsanwalt darf – als Ausnahmefall – nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Des Weiteren ist jedoch zu verlangen, dass die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist ( AnwZ (B) 43/04).

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