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Sozialhilfe | Zufluss von Kfz-Steuererstattung als sozialhilferechtliches Schonvermögen
Der VGH Mannheim hat mit Urt. v. 1. 9. 2004 - 12 S 8444/04 (FEVS 2005 S. 128) entschieden, dass es sich anders als bei der Nachzahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber oder der durch Steuerbescheid festgesetzten Lohnsteuererstattung bei dem infolge einer Ab- oder Ummeldung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Rückzahlungsanspruch für die ein Jahr im Voraus entrichtete Kfz-Steuer nicht um Einkommen i. S. der §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG, sondern um den Rückfluss von (Schon-)Vermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG handelt (zur Aufrechnung der Kfz-Steuer im Insolvenzverfahren s. ).