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Wohnungseigentumsrecht | Entfernung von Pflanzenwuchs an Hausfassade
Die Entfernung von Fassadenbewuchs (hier: „wilder Wein”) – unter gleichzeitiger Verhinderung neuen Fassadengrüns – ist eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 WEG. Die Maßnahme kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden ( I-3 Wx 298/04). Die Wohnungseigentümer hatten den Bewuchs früher akzeptiert und jahrelang als Gemeinschaftseigentum behandelt, so dass es sich um einen rechtmäßigen Zustand handelte.