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Steuerstrafrecht | Steuererklärungspflicht bei anhängigem Steuerstrafverfahren
Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen. Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot ().