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Einkommensteuer | Anwendungszeitpunkt des § 43b EStG i. d. F. des EURLUmsG
Mit der Änderung des § 43b EStG durch das EURLUmsG ist die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie auf sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichergestellt. Das (BStBl 2004 I S. 579) wird aufgehoben. Für die erstmalige Anwendung des § 43b EStG i. d. F. des EURLUmsG ist neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten. Die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG (Veranlagungszeitraum 2004) greift nicht, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG auf zu veranlagende Steuern abstellt. Die Vorschrift gilt somit nicht für den Steuerabzug vom Kapitalertrag und folglich nicht für die Kapitalerträge i. S. des § 43b EStG. Dies stellt das klar. Zur Bearbeitung von Anträgen nach § 50d EStG auf Erstattung oder Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter Berufung a...