BMF - IV B 5 -S 2403 - 8/05 BStBl 2005 I S. 618

Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter– und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, geändert durch Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom ; Anwendungszeitpunkt des§ 43b EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU–Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien–Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158)

Bezug: BStBl 2004 I S. 579

Bezug:

Mit wurde um die Einbeziehung der Staaten, die zum der Europäischen Union beigetreten sind, in den Regelungsbereich des § 43b EStG gebeten. Dieser Regelung liegt die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98) zugrunde, welche durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom (Abl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41) geändert wurde.

§ 43b EStG wurde durch das am verkündete Gesetz zur Umsetzung von EU–Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien–Umsetzungsgesetz – EURLUmsG; BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158) an die geänderte Rechtslage angepasst. Mit der Änderung des § 43b EStG ist die Anwendung der Mutter–Tochter–Richtlinie auf sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichergestellt. Aus diesem Grund wird hiermit das IV B 8 – S 1316 – 7/04 – (BStBl 2004 I S. 579) aufgehoben.

Für die erstmalige Anwendung des § 43b EStG i. d. F. des EURLUmsG, mit dem die am in Kraft getretene Richtlinie 2003/123/EG in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten. Die allgemeine Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 S. 1 EStG (Veranlagungszeitraum 2004) greift nicht, weil § 52 Abs. 1 S. 1 EStG auf zu veranlagende Steuern abstellt. Die Vorschrift gilt somit nicht für den Steuerabzug vom Kapitalertrag und folglich nicht für die Kapitalerträge im Sinne des § 43b EStG.

Zur Bearbeitung von Anträgen nach § 50d EStG auf Erstattung oder Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter Berufung auf § 43b EStG wird daher darauf hingewiesen, dass sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 43b EStG i. d. F. des EURLUmsG nach dem Zeitpunkt des In–Kraft–Tretens des EURLUmsG bestimmt (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Die Neufassung des § 43b EStG ist somit erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem zufließen.

Dieses Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht.

BMF v. - IV B 5 -S 2403 - 8/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 618
RAAAB-51770