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Steuerhinterziehung bei Nichterklären von wiederangelegten Zinsen
Wie das , entschieden hat, liegt bei Verzicht auf die Auszahlung von Zinsen zu Gunsten einer Wiederanlage eine Novation vor, die zu einem Zufluss der Renditen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG führt. Die Zahlungsfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft erfordert nicht, dass alle fällig werdenden gekündigten Kapitalanlagen auf einmal ausgezahlt werden können, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage nicht damit zu rechnen ist, dass alle Anleger innerhalb eines kurzen Zeitraums die Auszahlung ihrer Kapitalanlagen fordern. Die Nichtauszahlung von Zinsen zu Gunsten einer Schuldumschaffung stellt auch nach der „Parallelwertung in der Laiensphäre” steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, deren Nichterklärung den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.