BFH Beschluss v. - VII B 261/04

Instanzenzug:

Gründe

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Steuerbescheid des Hauptzollamts…Einfuhrabgaben für 7 200 000 Stück vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Zigaretten festgesetzt. Nachdem der Kläger mit Urteil des Landgerichts…wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von 6 920 000 Stück Zigaretten auch strafrechtlich verurteilt worden war, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) mit seiner Einspruchsentscheidung die Einfuhrabgaben entsprechend herab, wies aber im Übrigen den gegen den Steuerbescheid erhobenen Einspruch des Klägers zurück. Die hiergegen erhobene Klage, die nicht begründet wurde, wies das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass die Rechtssache mehrere (im Einzelnen mit der Beschwerde bezeichnete) klärungsbedürftige Fragen aufwerfe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, auf den die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar gestützt werden soll, ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. , BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Hinsichtlich aller von der Beschwerde bezeichneten Fragen fehlt es an Darlegungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit. Darüber hinaus ist es weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Fragen im Streitfall klärungsfähig sind.

So kann nach den Feststellungen des FG hinsichtlich der ersten mit der Beschwerdebegründung formulierten Frage nicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Frage im Streitfall vorliegen, denn der Kläger ist wegen gewerbsmäßigen Schmuggels strafrechtlich verurteilt worden, wusste also nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich HZA und FG zu Eigen gemacht haben, dass er auf dem LKW versteckte Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte. Das Gleiche gilt hinsichtlich der zweiten und dritten Frage, die davon ausgehen, dass der Kläger als Gehilfe an den Straftaten teilgenommen hat; dies ist nach den Feststellungen des FG nicht der Fall. Die vierte von der Beschwerde bezeichnete Frage ist nicht klärungsfähig, weil der Kläger nicht als Haftender in Anspruch genommen worden ist.

Der Kläger ist nach Art. 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden. Diese Vorschrift setzt weder voraus, dass —was der Kläger für seinen Fall bestreitet— die betreffende Person am Erlös des Schmuggels beteiligt war noch dass sie wusste, welcher Steuerschaden durch den Schmuggel entsteht. Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen werden, wonach im Fall einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat das Auswahlermessen des HZA bezüglich mehrerer Gesamtschuldner in der Weise vorgeprägt ist, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind, und wonach dieser nicht beanspruchen kann, dass andere Steuerstraftäter abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht (Senatsurteil vom VII R 17/03, BFHE 204, 380).

2. Sollte die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass das FG die Feststellungen und Würdigungen des Strafurteils ohne Prüfung übernommen habe, einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügen wollen, fehlte es ebenfalls an schlüssigen Darlegungen zum Vorliegen dieses Zulassungsgrundes. Das FG ist nämlich nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Eigen zu machen, wenn nach seiner Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und wenn keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 380, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die vom Landgericht im Strafverfahren getroffenen Feststellungen erhoben, sondern hat seine Klage nicht begründet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 936 Nr. 6
TAAAB-51713