Negativer Progressionsvorbehalt bei Rückzahlung von Arbeitslosengeld
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit beenden, Überbrückungsgeld zu zahlen und vereinbart er mit
den Arbeitsämtern, dass diese zunächst Arbeitslosengeld zahlen sollen und nach In-Kraft-Treten des Tarifvertrags „Überbrückungsgeld”
eine Abrechnung bezüglich des eventuell überzahlten Arbeitslosengelds zwischen dem jeweiligen Arbeitsamt und dem Arbeitgeber
vorgenommen wird und erhält der Arbeitnehmer zunächst Arbeitslosengeld, unterliegt dies dem Progressionsvorbehalt nach § 32b
EStG. Zahlt der Arbeitgeber dann in einem späteren Veranlagungszeitraum das Überbrückungsgeld an das Arbeitsamt, stellt die
Zahlung des Arbeitgebers an das Arbeitsamt steuerlich zum einen eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, dem
in diesem Moment Arbeitslohn (Überbrückungsgeld) zufließt; zum anderen ist hierin zugleich eine Zahlung des Arbeitnehmers
an das Arbeitsamt zu sehen, mit der das geleistete Arbeitslosengeld rückerstattet wird. Diese Rückzahlung unterliegt dem negativen
Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 694 Nr. 12 EFG 2005 S. 1056 Nr. 13 MAAAB-51643
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.02.2005 - 4 K 401/02
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