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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 1418/02 EFG 2005 S. 1032 Nr. 13

Gesetze: EStG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG 2000 § 9 Abs. 5EStG 2000 § 9 Abs. 1 S. 1LStR 2001 Abschn. 37 Abs. 5

Kein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für eine an nur zwei Einsatzstellen eingesetzte Angestellte eines Wachunternehmens

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist für eine an zwei unterschiedlichen Arbeitsstätten eingesetzte, dort den gleichen Verpflegungsbedingungen wie die „regulären” Arbeitnehmer unterliegende, als Fremdarbeitnehmerin für ein Wachunternehmen tätige Steuerpflichtige nicht möglich, weil er zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil für die Steuerpflichtige führen würde.

2. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, von der er jeweils abends in die Wohnung zurückkehrt, führt noch nicht ohne weiteres zur Anerkennung eines pauschalen Mehraufwands für Verpflegung.

3. Arbeitnehmer mit einer dauerhaft gleichbleibenden Arbeitsstätte einerseits und solche mit einer Einsatzwechseltätigkeit oder auf einer Dienstreise andererseits sind immer dann den gleichen Verpflegungsbedingungen unterworfen, wenn die jeweilige wechselnde Einsatzstelle ein Ort ist, der für die übrigen dort tätigen Arbeitnehmer deren dauerhafte regelmäßige Arbeitsstätte ist, und wenn der vorübergehend dort tätige Arbeitnehmer Zugang zu den für die anderen Arbeitnehmer bestehenden Verpflegungsmöglichkeiten hat (z.B. Kantinennutzung). Dass der vorübergehend eingesetzte Arbeitnehmer z.B. für die Nutzung der Kantine mehr bezahlen muss (hier: Zuschlag), ändert daran nichts.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1032 Nr. 13
SAAAB-51641

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.02.2005 - 4 K 1418/02

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