Kein Anhängerzuschlag für das Halten von in Luxemburg zugelassenen Sattelzugmaschinen
Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz
1. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG ist, dass für die Zugmaschine, hinter der der Anhänger
mitgeführt wird, ein ausreichender Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG festgesetzt worden ist.
2. Das Halten von in Luxemburg zugelassenen Sattelzugmaschinen, die zum Güterkraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges
Gesamtgewicht von über 18.000 kg haben, unterliegt nicht der inländischen Kraftfahrzeugsteuer. Daher kommt auch die Festsetzung
eines Anhängerzuschlags nach § 10 KraftStG nicht in Betracht. Die Ablehnung, Kraftfahrzeugsteuer für in Luxemburg zugelassene
Zugmaschinen festzusetzen, verstößt ebenso wenig gegen europäisches Gemeinschaftsrecht wie die Steuerfestsetzung für die im
Inland mitgeführten Anhänger nach § 10 Abs. 4 KraftStG. Für in Luxemburg zugelassene Zugmaschinen, die zum vorübergehenden
Aufenthalt in das Inland gelangen, kann indes für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen eine tageweise Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer
in Betracht kommen (Anschluss an , EFG 2004 S. 1873).
Fundstelle(n): IAAAB-51640
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FG des Saarlandes, Urteil v. 22.02.2005 - 2 K 214/02
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