Keine Änderung aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung
bei entscheidungserheblich geänderter Gesetzeslage in beiden
Veranlagungszeiträumen (hier: unterschiedliche Gesetzesfassungen zur
wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 4
KStG)
gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
zur Körperschaftsteuer auf den und gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Leitsatz
1. Der Regelungsbereich des §
174 Abs. 4 AO wird in Fällen, in denen sich die gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen zwischen den streitigen Veranlagungszeiträumen
oder Feststellungszeitpunkten ändern, auf die Fälle beschränkt,
in denen die Finanzbehörde den bestimmten Sachverhalt, soweit er für
beide Gesetzesfassungen maßgeblich ist, in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft beurteilt.
2. Wird ein Bescheid über die
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum
vom Finanzgericht aufgehoben, weil der streitige Sachverhalt 1996
verwirklicht worden ist, der Verlust aber zum wie von der
Klägerin beantragt festgestellt worden war und diese Feststellung für
1997 Bindungswirkung hat, so kann das FA den Feststellungsbescheid zum
nicht nach § 174 Abs. 4 AO ändern, wenn der vom FA dem
Bescheid für 1997 zunächst zu Grunde gelegte Sachverhalt (Anwendung
des vom Gesetzgeber ab 1997 geänderten § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. des
Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom ) materiell
für eine Änderung der Feststellung zum nicht ausreichen
würde, sondern das FA für 1996 zusätzliche Tatbestandsmerkmale
des § 8 Abs. 4 KStG 1991 (Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs)
heranziehen müsste.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1103 Nr. 18 EFG 2005 S. 749 Nr. 10 RAAAB-51637
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.08.2004 - 2 K 2411/03
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