Gleichzeitiger Selbstbehalt bei der Vergütung von Mineralölsteuer und Stromsteuer
Mineralölsteuer
Leitsatz
Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die sowohl
Strom als auch Erdgas zu begünstigten Zwecken einsetzen, den Sockelbetrag von 1.000 DM nur bei einer Steuerart anzusetzen.
Die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 4 MinöStG und von Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG sind selbstständige
Steuerentlastungstatbestände. Die Höhe der Vergütung ist für jede Steuerart unter Berücksichtigung des jeweils gesetzlich
festgelegten Selbstbehalts zu ermitteln.