Wer Kaffee nach vorheriger Ausfuhr aus Deutschland unter Steuerbefreiung in Österreich nur zwischengelagert, von dort in Sammelsendungen
nach Deutschland zurück verbringt und erst hier einzeln zur Post aufgibt und an die jeweiligen Empfänger versendet, betreibt
keinen Binnenmarkt-Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG, weil der Kaffee von Deutschland aus an die Abnehmer geliefert
wird. Die Kaffeesteuer entsteht nach § 11 KaffeeStG bereits mit dem Verbringen des Kaffees in Sammelsendungen nach Deutschland
und nicht erst mit der Auslieferung der einzelnen Pakete an die Empfänger.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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