Suchen Barrierefrei

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG 15.09.1994 7 RAr 117/93

Arbeitsförderung; | Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 105a AFG wegen verspäteter Rentenantragstellung

Einem Arbeitslosen, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, steht Arbeitslosengeld auch dann zu, wenn er nicht mehr bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen (§ 105c Abs. 1 AFG). Erfüllt dieser in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für eine - vorgezogene - Altersrente, soll ihn das Arbeitsamt auffordern, diese Rente zu beantragen; bei verspätetem Rentenantrag ruht der Leistungsanspruch bis dahin (§ 105c Abs. 2 AFG). Hierzu hat das ) entschieden, daß eine das Ruhen des Anspruchs bewirkende Aufforderung dann nicht vorliegt, wenn sie nicht zeitnah zum möglichen Rentenbeginn - im entschiedenen Fall bereits etwa neun Monate vorher - ergangen ist.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen