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Arbeitsförderung; | Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 105a AFG wegen verspäteter Rentenantragstellung
Einem Arbeitslosen, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, steht Arbeitslosengeld auch dann zu, wenn er nicht mehr bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen (§ 105c Abs. 1 AFG). Erfüllt dieser in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für eine - vorgezogene - Altersrente, soll ihn das Arbeitsamt auffordern, diese Rente zu beantragen; bei verspätetem Rentenantrag ruht der Leistungsanspruch bis dahin (§ 105c Abs. 2 AFG). Hierzu hat das ) entschieden, daß eine das Ruhen des Anspruchs bewirkende Aufforderung dann nicht vorliegt, wenn sie nicht zeitnah zum möglichen Rentenbeginn - im entschiedenen Fall bereits etwa neun Monate vorher - ergangen ist.