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Betriebsverfassung; | Mitbestimmung bei Zahlung eines Sonderbonus
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung von Sondervergütungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber bereits vor der Beteiligung des Betriebsrats Zahlungen erbringt, die er nicht mehr zurückfordern kann, so daß im Fall einer abweichenden Einigung mit dem Betriebsrat Kosten entstehen werden, die den ursprünglich vorgesehenen Dotierungsrahmen übersteigen. Zahlt der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern Sonderzulagen mit der Begründung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt veranlasse ihn dazu, so bleibt unklar, ob der Leistung eine mitbestimmungspflichtige Entscheidung (kollektiver Tatbestand) oder nur eine individuelle Lohngestaltung zugrunde liegt. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht ...