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BAG 26.01.1995 2 AZR 649/94

Kündigungsschutz; | Kündigung bei wiederholter Alkoholisierung

Eine mehrfache Alkoholisierung am Arbeitsplatz kann bei einem nicht an krankhaftem Alkoholismus leidenden Arbeitnehmer nach vorhergehender Abmahnung eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen. Vom Werkarzt mittels Alkomat festgestellten Promillewerten kommt dabei keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Alkomatmessung kann allerdings in Zweifelsfällen sowohl zur Be- wie auch zur Entlastung des Arbeitnehmers beitragen. Im Hinblick auf die mit dem Alkoholmißbrauch verbundenen Unfallgefahren (hier: Staplergefahr im Werksgelände) überwiegt in diesen Fällen trotz der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ().

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