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OLG Nürnberg 30.11.2004 5 W 3947/04, NWB 14/2005 S. 114

Insolvenzrecht | Vorschusspflicht der Finanzverwaltung für Insolvenzverwalterprozess

Wenn der Insolvenzverwalter für den Gemeinschuldner prozessieren will, sind mit Ausnahme derjenigen Gläubiger, deren Ansprüche bestritten wurden oder nur in minimaler Höhe bestehen, alle übrigen Gläubiger, mithin also auch die Finanzbehörde, als wirtschaftlich Beteiligte vorrangig zur Finanzierung des beabsichtigten Rechtsstreits dann heranzuziehen, wenn die Gesamtheit der Gläubiger insoweit bei einem Prozesserfolg – in absoluten Zahlen gemessen – deutlich mehr erhält als sie an Prozesskosten aufzubringen hätte. Dies war im vom (ZInsO 2005, 102) entschiedenen Fall angesichts der Prozesskosten von 3 047 € und der bei unterstelltem Prozesserfolg und einer Insolvenzquote von 3 % der Gesamtforderung von 215 803 € erzielbaren 6 474 € der Fa...

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