Der Antrag, den ändernden oder ersetzenden Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (
§ 68 FGO), muß innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen diesen Verwaltungsakt gestellt werden (Abweichung von
der Auffassung des II. Senats im Urteil II 113/65 vom , BFH 91, 27, BStBl II 1968, 210).
Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem ändernden oder ersetzenden Verwaltungsakt braucht keinen Hinweis auf das Recht, den Antrag
nach
§ 68 FGO zu stellen, zu enthalten. Enthält sie diesen Hinweis, muß sie auch über die Frist zur Stellung des Antrags belehren.
Die Aufwendungen für die Anschaffung und den Einbau eines Autoradios gehören in der Regel auch dann nicht zu den Betriebsausgaben,
wenn der Pkw Betriebsvermögen ist.
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