Bei der Entscheidung, ob ein weiterer Richter in den Großen Senat entsendet werden kann, kann der Große Senat von dem Anrufungsgrund
des vorlegenden Senats nur dann abweichen, wenn der gewählte Anrufungsgrund auf sachfremden Erwägungen beruht, nicht mehr
verständlich und willkürlich ist.
Eine Bindung im Sinne des
§ 31 Abs. 1 BVerfGG besteht nicht für solche Entscheidungen, in denen das Bundesverfassungsgericht einfaches Recht ausgelegt hat.
Die vorschriftsmäßige Besetzung der Finanzgerichte im Sinne des
§ 119 Nr. 1 FGO wird nicht dadurch berührt, daß die Besoldung der Richter nach dem Inkrafttreten der
FGO nicht erhöht worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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