Die Formel in einem Organ- und Ergebnisabführungsvertrag, das Organ habe sein Unternehmen für Rechnung des Organträgers zu
führen, verpflichtet die Tochtergesellschaft, das gesamte Ergebnis ihrer unternehmerischen Betätigung an die herrschende Gesellschaft
abzuführen (Abweichung vom Urteil II 105/59 U vom , BFH 80, 94, BStBl III 1964, 507).
Bildet die Organgesellschaft freie Rücklagen, so ist der Tatbestand des § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1934 und 1955 - freiwillige
Leistung durch Forderungsverzicht - nicht erfüllt, wenn die Zuführungen zu den freien Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach
darauf beruhen, daß dem Organ durch den Ergebnisabführungsvertrag oder eine besondere Vereinbarung das Recht vorbehalten wurde,
einen Teil des Geschäftsergebnisses einzubehalten, um freie Rücklagen zu bilden.
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