Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung des
§ 34 Abs. 4 EStG ist, daß die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit die übrigen Einkünfte überwiegen.
Es liegt nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, diese Abgrenzung durch Beschränkung seines Antrags auf einen bestimmten
Teil der Nebeneinkünfte gegenstandslos zu machen.
Bei der Feststellung, ob die Haupteinkünfte die übrigen Einkünfte überwiegen, sind die Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher,
künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit zu den übrigen Einkünften zu rechnen. Der Senat hält an den Grundsätzen
seiner Entscheidung IV 238/56 U vom 13. September 1956 (BFH 63, 331, BStBl III 1956, 324) fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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