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Gesellschaftsrecht; | Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG
Die Haftung nach § 43 GmbHG tritt dann nicht ein, wenn die Handlung des Geschäftsführers auf einem Beschluß der Gesellschafter oder auf einer für die Geschäftsführung verbindlichen Weisung beruht. Der Geschäftsführer ist nicht befugt, eine Weisung der Gesellschafter zu überprüfen oder ihre Ausführung abzulehnen. Er muß der Weisung auch dann nachkommen, wenn der Gesellschaft durch ihre Ausführung ein mutmaßlicher Schaden entsteht. Haftungsbefreiend wirkt die Zustimmung der Gesellschafter auch dann, wenn die Maßnahme vom Geschäftsführer vorgeschlagen wurde. Freistellungswirkung kann auch von Gesellschafterbeschlüssen ausgehen, die keine bindenden Weisungen enthalten, sondern den Geschäftsführer lediglich zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen oder einem bestimmten zukünftigen oder vergangenen Verha...