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BFH Urteil v. - I R 11/68

Leitsatz

Ist ein Steuerpflichtiger rechtzeitig zu der vorgesehenen Terminstunde für eine mündliche Verhandlung im Gerichtsgebäude erschienen und mit Wissen eines hauptamtlichen Richters von einem Angehörigen des Gerichts in den Warteraum verwiesen worden und erfolgt dann der Aufruf der Sache ( § 92 Abs. 2 FGO) in einer Weise, daß er von dem Steuerpflichtigen nicht gehört werden kann, so liegt in der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne ihn eine Versagung des rechtlichen Gehörs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-51486

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 09.04.1968 - I R 11/68

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