Die Mitteilung eines zureichenden Grundes im Sinne des
§ 46 Abs. 1 FGO bedarf keiner besonderen Form. Im allgemeinen reicht es aus, wenn das FA in klarer Weise bekannt gibt, aus welchem Grund
es über den Rechtsbehelf noch nicht entscheidet.
Auch wenn der Rechtsbehelf durch einen Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen eingereicht worden ist, kann das FA den Verzögerungsgrund
rechtswirksam dem Steuerpflichtigen selbst mitteilen, wenn dieser dazu durch persönliche Antragen Anlaß gibt.
Zur Angemessenheit der Frist, innerhalb der das FA entscheiden muß, wenn nach Einlegung des Rechtsbehelfs eine Betriebsprüfung
durchgeführt worden ist.
Besondere Verhältnisse des Einzelfalls im Sinne des
§ 46 Abs. 2 FGO liegen vor, wenn das FA zugesagt hat, den Einspruch gegen einen Steuerbescheid binnen bestimmter Frist nach Eingang des
erwarteten Betriebsprüfungsberichts zu erledigen.
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