Ein Urteil ist auch dann vollständig im Sinne des
§ 120 Abs. 1 FGO, wenn es die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Beteiligten im Rubrum nicht enthält.
Zur Frage, wann die Angabe von Straße und Hausnummer des Gerichts bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, in der Rechtsmittelbelehrung
entbehrlich ist.
Die Rechtsmittelbelehrung braucht keinen Hinweis darauf zu enthalten, daß mit der Revision lediglich Rechtsverletzungen gerügt
werden können.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte, der die von einem juristischen
Mitarbeiter gefertigte Rechtsmittelschrift unterzeichnet, übersieht, daß sie nicht an das richtige Gericht adressiert ist.
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