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BFH Urteil v. - VI R 192/67

Leitsatz

  1. Zur rechtlichen Bedeutung von § 33 a Abs. 6 EStG ( § 65 EStDV) bei Körperbehinderten.

  2. Mit den Pauschbeträgen nach § § 33 a Abs. 6 EStG und 65 EStDV sind in der Regel die typischen Krankheitskosten abgegolten, die mit der Körperbehinderung, derentwegen die Pauschsätze gewährt werden, in Zusammenhang stehen.

  3. Macht der Steuerpflichtige geltend, seine Ausgaben insgesamt hätten den Pauschbetrag überstiegen, so steht ihm frei, seine Krankheitskosten darzutun und die Anwendung des § 33 Abs. 1 EStG zu verlangen.

Fundstelle(n):
JAAAB-51430

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BFH, Urteil v. 28.02.1968 - VI R 192/67

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