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Krankenversicherung; | Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen (§ 13 SGB V)
Freiwillige Mitglieder können für die Dauer der freiwilligen Versicherung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Die Krankenkasse ist dabei berechtigt, die zur Erstattung eingereichten Rechnungen auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise hin zu überprüfen und im Falle der Unwirtschaftlichkeit zu kürzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, durch eine Kürzung werde der Versicherte seines sozialen Schutzes beraubt, weil er die Rechnungen bereits bezahlt hat und möglicherweise endgültig mit den Kosten belastet bleibt. Durch die Entscheidung für die Kostenerstattung löst sich der Versicherte, soweit die Rechtsbeziehungen zum Leistungserbringer betroffen sind, aus den öffentlich-rechtlichen Bezügen des Sachleistungssystems. ...