Bei Ermessensentscheidungen, die auf Bestimmungen einer Verwaltungsanordnung gestützt sind, müssen die Steuergerichte zunächst
prüfen, ob die in der Venwaltungsanordnung getroffene Regelung sich innerhalb der Grenzen hält, die das Gesetz der Ausübung
des Ermessens zieht. Bei Bejahung dieser Frage ist zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Bestimmungen
der Verwaltungsanordnung richtig angewandt hat.
Die in der VAO zu § 131 LAG für die Prüfung der Erlaßanträge nichtbuchführender Landwirte ergangenen Anordnungen überschreiten
grundsätzlich nicht die Grenzen, die das Gesetz der Ausübung des Ermessens zieht.
Wenn der Abgabeschuldner im Erlaßzeitraume gezwungen war, von der Substanz zu leben, insbesondere in größerem Umfange Vermögen
zu veräußern, wird in der Regel die Entscheidung über die Zulässigkeit des Erlasses aus besonderen Gründen nicht allein unter
dem Gesichtspunkte der Schuldenentwicklung getroffen werden dürfen.
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