Investitionsdarlehen verlieren nicht dadurch ihren kapitalersetzenden Charakter, daß die Investitionen kurzfristig mit
Fremdmitteln vor- oder zwischenfinanziert werden.
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "durch die Sachlage gebotenen Kapitalzuführung" (§ 3 Abs. 1 KVStG)
sind entscheidend wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Ergänzung zu dem vom , Slg. Bd. 75 S. 489). Dabei ist jedoch nicht maßgebend, ob betriebswirtschaftlich, sondern ob gesellschaftsteuerrechtlich
eine Kapitalzuführung geboten wäre.
Nach dem Sinn und Zweck des KVStG ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die (wirtschaftliche) Zuführung
von Anlagekapital durch die Gesellschafter im Rahmen des § 3 KVStG steuerlich erfassen wollte. KVStG 1934 §§ 2 Ziff. 5, 3
Abs. 1; AO §§
171,
204,
243;
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