Der Handelsvertreter hat den Anspruch auf Provision in der Regel auch dann im Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts durch
den Geschäftsherrn zu aktivieren, wenn sein Provisionsanspruch vereinbarungsgemäß erst nach Maßgabe der Zahlung des Kunden
entstehen soll. Der Senat hält an dem Grundsatz seiner Entscheidung IV 206/55 U vom (BStBl 1957 III S. 234, Slg. Bd. 65 S. 1) fest.
Hat der Handelsvertreter über seine Vermittlungs- oder Abschlußtätigkeit hinaus noch weitere Verpflichtungen übernommen,
so kann die Pflicht zur Aktivierung nur dann später als in dem unter Ziffer 1 bezeichneten Zeitpunkt eintreten, wenn es sich
um erhebliche, die Realisierbarkeit des Anspruchs wesentlich bestimmende Verpflichtungen handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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