Bei der Insassen-Unfallversicherung fällt der Anspruch auf Auskehrung der vom Versicherungsnehmer eingezogenen Versicherungssumme
grundsätzlich in den Nachlaß des tödlich verunglückten Insassen mit der Folge, daß sie der Erbe des Insassen durch Erbanfall
erwirbt.
Der erkennende Senat hält an der in seinem Beschluß II 96/56 U vom (BStBl 1960 III S. 54, Slg. Bd. 70 S. 145) vertretenen Auffassung nicht mehr fest, daß bei der Insassen-Unfallversicherung die Erben des versicherten
Insassen im Zweifel einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer haben, also einen solchen, der nicht in den Nachlaß des
versicherten Insassen fällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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