Zur Frage von "Vergleichen" zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren.
Einigt sich das Finanzamt mit einem Steuerpflichtigen hinsichtlich einer einmaligen Zahlung des Steuerpflichtigen an seine
unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau auf eine bestimmte Sachbehandlung im Rahmen des
§ 33 EStG für einen Zeitraum von fünf Jahren und nimmt der Steuerpflichtige daraufhin seine eingelegten Rechtsmittel zurück und verfährt
das Finanzamt für drei Jahre nach der getroffenen Regelung, so kann es auch für die restlichen zwei Jahre an die "Vereinbarung"
mit dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben gebunden sein, auch wenn für die beiden letzten Jahre an sich die Neuregelung
nach
§ 33 a EStG gilt.
Beantragt das Finanzamt wegen einer erst während des Berufungsverfahrens bekanntgewordenen Tatsache eine Erhöhung der festgesetzten
Steuer, so liegt es nicht nach
§ 243 Abs. 3 AO im Ermessen des Finanzgerichts, ob es die Besteuerung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändert. Es ist vielmehr verpflichtet,
einem sachlich berechtigten Antrag auf Erhöhung der Steuer zu entsprechen.
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