Der Senat hält an der Entscheidung III 218/56 U vom 14. September 1956 (BStBl 1956 III S. 339, Slg. Bd. 63 S. 373) fest, wonach ein Steuerpflichtiger, wenn er versäumt hat, bei der ersten Veranlagung des Grundsteuermeßbetrages
nach der Bezugsfertigkeit einer Wohnung die Grundsteuervergünstigung geltend zu machen, das nur auf den Beginn eines folgenden
Kalenderjahres nachholen kann. Hat der Steuerpflichtige bei einer nachfolgenden Fortschreibungsveranlagung erneut versäumt,
die Steuervergünstigung auf den Zeitpunkt der Fortschreibungsveranlagung geltend zu machen, und ist der Steuermeßbescheid
unanfechtbar geworden, so kann die Steuervergünstigung nur auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres für den Rest der
Laufzeit des Vergünstigungszeitraums geltend gemacht werden.
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