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FG Hamburg 05.10.1994 V 90/92
Finanzgerichtsordnung; | Rücknahme der Untätigkeitsklage
Das (NZB eingelegt) läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Rücknahme einer Untätigkeitsklage hat zur Folge, daß das Einspruchsverfahren weiterläuft und steht der Zulässigkeit einer nochmaligen Untätigkeitsklage nicht entgegen. (2) Die Klage gegen einen durch Änderungsbescheid ersetzten Bescheid ist bei gleichzeitiger Anfechtung des Änderungsbescheids zulässig, soweit letzterer möglicherweise aufgehoben und der alte Bescheid dadurch wieder in Kraft gesetzt werden kann.