Der Begriff "Wohngebäude" in
§ 7 b EStG ist nach dem wirtschaftspolitischen Zweck dieser Vorschrift auszulegen. Der für das bürgerliche Recht, das
Bewertungsgesetz (Einheitsbewertung) und
§ 7 EStG geltende Begriff "Gebäude" stimmt mit dem Begriff "Wohngebäude" in
§ 7 b EStG nicht voll überein.
Die Kosten für die zu einem Wohngebäude gehörenden besonderen Anlagen und Einrichtungen werden als nach
§ 7 b EStG begünstigte Herstellungskosten des Gebäudes nur behandelt, soweit die Anlagen und Einrichtungen in Wohnhäusern dieser Art
üblich sind.
Kosten für Schwimmbecken bei Einfamilienhäusern gehören nicht zu den Herstellungskosten im Sinne des
§ 7 b EStG.