Ist der Verkauf eines Grundstücks beschlossene Sache, so entspricht es der Sachlage, daß die Vertragsparteien einen (einheitlichen)
Kaufvertrag abschließen, nicht aber, ihm einen Vorvertrag über die Einräumung eines Ankaufsrechts vorschalten. Unter der
Voraussetzung des beschlossenen Grundstücksverkaufs bedeutet der Vertrag über die Einräumung eines Ankaufsrechts einen Mißbrauch
bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeit im Sinne von §& Abs. 1 StAnpG.
Bereits der mißbräuchlich vorgeschaltete Vorvertrag über die Einräumung des Ankaufsrechts ist als Verpflichtungsgeschäft
im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1
GrEStG anzusehen.
§ 14 Abs. 3 BewG gilt nicht für Forderungen, bei denen ein fester Zahlungstermin nicht vereinbart ist. Forderungen dieser Art sind nach
§ 14 Abs. 1 BewG zu bewerten, gegebenenfalls ist ihr Wert zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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