Folgt das Finanzamt im Einspruchsverfahren dem Vortrag des Rechtsmittelführers, nicht er, sondern ein anderer sei der Steuerschuldner,
so muß es den Steuerbescheid zurücknehmen und die Zurücknahmeverfügung dem Rechtsmittelführer bekanntgeben. Dem richtigen
Steuerschuldner ist ein neuer Steuerbescheid zuzustellen; das Verfahren gegen diesen ist ein neues, selbständiges Verfahren.
Die Verfügung über die Zurücknahme eines Steuerbescheides fällt unter
§ 93 AO und wird mit der Bekanntgabe an denjenigen wirksam, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt ist; ihr kommt keine Bindungswirkung
zu. Die Zurücknahme eines Steuer- (insbesondere eines Feststellungs-)bescheides bedeutet nicht ohne weiteres die Freistellung.
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