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BFH Urteil v. - III 229/62 U

Leitsatz

Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof zur Beschleunigung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Untätigkeitsklage) ist unzulässig.

Die Untätigkeitsklage wird unabhängig von dem Berufungsverfahren, dessen Stillstand gerügt wird, erst mit der Geltendmachung der Untätigkeit anhängig.

Fundstelle(n):
JAAAB-51255

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.10.1962 - III 229/62 U

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