Zollanweisungsgut ist dann nicht ordnungsmäßig wiedergestellt, wenn es in verändertem Zustand wiedergestellt wird. Ist
lediglich die Wiedergestellungsfrist versäumt, so wird dadurch die Haftung des Zollbegleitscheinnehmers nicht ausgelöst.
Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs gegen den Begleitscheinnehmer nach § 89 Abs. 2 ZG 1939 kann dann gegen Treu und
Glauben verstoßen, wenn der Zollbeteiligte durch ein auf einer rechtsirrigen Auffassung beruhendes Verhalten der Zollstelle
davon abgehalten wird, im Zollanweisungsverfahren das Zollgut ordnungsmäßig wiederzugestellen und damit die Geltendmachung
des Haftungsanspruchs nach § 89 Abs. 2 ZG zu vermeiden.
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