Auch wenn jemand (X) gemäß § 5 Abs. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau
vom eine Bescheinigung vorlegt, wonach mehr als 80 v. H. der anrechenbaren Grundfläche aller Räume eines
neu errichteten Wohngebäudes auf Wohnungen entfallen, deren Wohnfläche 80 qm nicht übersteigt, kommt eine Grunderwerbsteuerbefreiung
gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des erwähnten Gesetzes nicht in Betracht, wenn er das Grundstück erst nach Errichtung der Wohnungen
- sei es gemäß § 1 Abs. 1, sei es gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG - erwirbt.
In einem solchen Fall ist jedoch zu prüfen, ob X die Verwertungsmacht an dem Gebäude erst nach seiner Errichtung erworben
hat. Möglich wäre, daß das Gebäude, weil es von X. errichtet wird, nach
§ 1 Abs. 2 GrEStG wirtschaftlich von vornherein diesem zuzurechnen ist. In einem solchen Fall hätte der nachträgliche Erwerbsvorgang, grunderwerbsteuerlich
betrachtet, lediglich das zivilrechtliche Eigentum sowie die Verwertungsmacht am Grund und Boden und außerdem das zivilrechtliche
Eigentum am Gebäude zum Gegenstand.
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