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Abgabenordnung; | Versäumung der Einspruchsfrist durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides gegenüber einem im Ausland ansässigen Stpfl. wird nicht dadurch unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 AO, daß der Hinweis auf § 87 Abs. 4 AO (Möglichkeit der fristwahrenden Einspruchseinlegung in einer fremden Sprache) fehlt. Bei der Versendung eines Briefs von Südfrankreich ins Inland mit der Post ist von einer Regelpostlaufzeit von 3 bis 4 Tagen auszugehen. Ein inländ. Bote, der ein Einspruchsschreiben - nach Vornahme der Übersetzung - für den ausländ. Stpfl. beim FA einreichen soll, ist auf die besondere Eilbedürftigkeit hinzuweisen, wenn die Gefahr besteht, daß ihn die Einspruchsschrift erst am letzten Tag der Frist erreicht. Unterläßt der ausländ. Stpfl. einen solchen Hinweis, handelt er schuldhaft i. S. des § 110 AO ().