Ein Antrag, die Steuer nach
§ 131 AO aus Billigkeitsgründen zu erlassen, kann, wenn ein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt, grundsätzlich nicht dazu führen,
die Rechtslage und damit die Richtigkeit des Steuerbescheides erneut zu prüfen. Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht
kommen, wenn die Rechtslage eindeutig fehlerhaft ist.
Ein Treuhänder, der Anteile an einer GmbH für einen Treugeber besitzt, ist zur Übertragung auf den Treugeber erst dann
verpflichtet, wenn der Treugeber es "verlangt". Stellt der Treugeber dieses Verlangen, so wird die bedingte Ubertragungsverpflichtung
des Treuhänders zu einer unbedingten. In diesem Zeitpunkt entsteht die Steuerschuld (§ 3 Abs. 5 Ziff. 5 Buchst. a StAnpG
i.d.F. des
§ 19 GrEStG vom ). Dem Urteil des Reichsfinanzhofs II 140/42 vom (RStBl 1943 S. 473, Slg. Bd. 53 S. 1)
sowie dem Urteil des Senats II 99/57 U vom 2. September 1959 (BStBl 1959 III S. 433, Slg. Bd. 69 S. 462) wird beigetreten.
GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1;
AO § 131; StAnpG § 3 Abs. 5
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