Wird das Vermögen zweier Personengesellschaften X und Y, die beide je zur Hälfte in den Händen der Gesellschafter A und B
sind, in der Weise aufgeteilt, daß der Gesellschafter A die OHG X und der Gesellschafter B die OHG Y erhalten, um damit
Einzelunternehmen weiterzuführen, so dürfen A und B in ihren Einzelunternehmen die Buchwerte der Personengesellschaften
fortführen.
Leistet der Gesellschafter B an A zusätzlich etwas in barem Geld oder anderen Wirtschaftsgütern, so kann bei dem Gesellschafter
A ein Gewinn entstehen, wenn der Buchwert des Anteils des B an der Gesellschaft X, den A erhalten hat, und das zusätzlich
Empfangene den Buchwert des von A hingegebenen Anteils an der Gesellschaft Y übersteigen.
Hat A zusätzlich andere Wirtschaftsgüter als Geld erhalten, so ist für diese der gemeine Wert anzusetzen.
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