Zur Frage der Berichtigung von Veranlagungen wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen durch eine Betriebsprüfung und wegen Aufdeckung
von Fehlern durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 2 und 4
AO.
Eine Berichtigungsveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen ist gerechtfertigt, wenn das Finanzamt im Falle der Kenntnis
der neuen Tatsache bei richtiger Anwendung des Rechtes zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Eine Tatsache ist nicht "neu" im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2
AO, wenn sie dem Sachgebietsleiter oder dem Sachbearbeiter der organisationsmäßig zuständigen Veranlagungsdienststelle des
Finanzamts im Zeitpunkte der ursprünglichen Veranlagung bekannt war. Die Beamten müssen die Kenntnis nicht unbedingt aus
den Akten derjenigen Steuerart schöpfen, die gerade veranlagt wird (z.B. Umsatzsteuer); es genügt, wenn sich das Bekanntsein
einer Tatsache aus den Akten einer anderen Steuerart (z.B. Körperschaftsteuer) desselben Steuerpflichtigen ergibt, sofern
der Sachgebietsleiter oder der Sachbearbeiter auch diese Steuerart des Steuerpflichtigen bearbeitet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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