Zur Frage, ob ein Kommanditanteil oder eine Unterbeteiligung am Kapitalanteil eines Gesellschafters der Kommanditgesellschaft
geschenkt ist.
Die Zuwendung einer Unterbeteiligung am Kapitalanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1951 ausgeführt im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung der Unterbeteiligung.
Die stillen Reserven, die anteilig auf die von dem in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Gesellschafter eingeräumte
Unterbeteiligung entfallen, sind keine Zuwendung aus dem Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft und damit auch nicht
nur zur Hälfte von dem die Unterbeteiligung einräumenden Gesellschafter geschenkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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