Wohnt ein Arbeitnehmer zwangsläufig von seiner Familie getrennt, so sind die durch Familienheimfahrten verursachten Fahrtkosten
grundsätzlich Werbungskosten.
Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 26 Abs. 1 Ziff. 3 LStR 1960, daß als Werbungskosten nur die tatsächlichen Fahrtkosten unter Ausnutzung der bestehenden Tarifvergünstigungen für jeweils
2 Familienheimfahrten im Kalendermonat anzuerkennen sind, ist für den Normalfall als eine nach
§ 217 AO mögliche Schätzung rechtlich einwandfrei.
Nur in Sonderfällen können auch die Kosten für eine größere Zahl von Familienheimfahrten und die Kosten für die Benutzung
eines eigenen PKW Werbungskosten sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 453 BFHE 1963 S. 512 Nr. 75 TAAAB-51175